PPWR: Verpackungstypen und Rollen
INHALTSVERZEICHNIS
I. Verpackungstypen
Verkaufsverpackung (Primärverpackung)
Die Verpackung, die das Produkt direkt umschließt und als Verkaufseinheit an den Endabnehmer abgegeben wird.
Umverpackung (Sekundärverpackung)
Fasst mehrere Verkaufseinheiten zusammen, steht nicht im direkten Kontakt mit dem Produkt. Sie dient z. B. der Präsentation im Regal und kann entfernt werden, ohne die Produkteigenschaften zu verändern.
Transportverpackung (Tertiärverpackung)
Eine Verpackung, die die Handhabung und den Transport mehrerer Verkaufseinheiten oder Umverpackungen erleichtert. Beispiel: Paletten.
E-Commerce Verpackung
Eine Transportverpackung, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder anderen Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet wird. Sie ist also rechtlich eine spezielle Transportverpackung mit eigenem Anwendungsbezug (Fernabsatz an Endkunden).
Serviceverpackung
Gebinde, die dazu ausgelegt und vorgesehen sind, am Verkaufsort befüllt zu werden. Werden Becher, Lebensmittelbehälter oder Tüten leer verkauft, gelten sie nicht als Verpackung; werden sie am Verkaufsort befüllt, gelten sie als Serviceverpackung.
II. Rollen
Die PPWR weist Pflichten nicht der Verpackung, sondern dem Wirtschaftsakteur zu. Ein Unternehmen kann gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen. Maßgeblich für die Rollenbestimmung ist nicht, wer physisch produziert, sondern wer welche Funktion in der Lieferkette ausübt.
In unserer Lösung wird die Rolle je Verpackungseinheit bestimmt, da ein und dasselbe Unternehmen für unterschiedliche Verpackungen unterschiedliche Rollen tragen kann.
Erzeuger (Manufacturer)
Die zentrale Rolle mit der Produktverantwortung. Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt – unabhängig davon, ob er physisch produziert und unabhängig davon, ob andere Marken sichtbar sind. Entscheidend ist die Markenhoheit, nicht die Fertigung.
Kernpflichten: Konformitätsbewertung durchführen, technische Dokumentation erstellen und aufbewahren, EU-Konformitätserklärung ausstellen, Name/Adresse auf der Verpackung anbringen.
Lieferant (Supplier)
Wer dem Erzeuger Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zuliefert. Der Lieferant trägt gegenüber den Behörden keine eigenständigen Herstellerpflichten, muss dem Erzeuger aber alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt (inklusive der für die technische Dokumentation erforderlichen Angaben).
Importeur (Importer)
Wer in der EU niedergelassen ist und Verpackungen aus einem Drittland erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Eine bloße umsatzsteuerliche Registrierung oder eine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit genügt nicht für die Niederlassungsvoraussetzung.
Kernpflichten: prüfen, dass der Nicht-EU-Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat; DoC und technische Dokumentation anfordern und bereithalten; eigenen Namen/Adresse anbringen.
Vertreiber (Distributor)
Wer in der Lieferkette – außer Erzeuger oder Importeur – Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, typischerweise Groß- und Einzelhandel. Der Vertreiber prüft vor der Bereitstellung formale Punkte (z. B. ob der Hersteller im EPR-Register eingetragen ist, ob Kennzeichnung und Akteur-Identifikation vorhanden sind) und sorgt für konformitätswahrende Lager- und Transportbedingungen.
Fulfilment-Dienstleister (Fulfilment Service Provider)
Wer für Dritte Lagerhaltung, Verpacken, Adressierung oder Versand übernimmt, ohne Eigentümer der Ware zu sein – typischerweise Logistik-/Versanddienstleister. Die Pflicht ist eng gefasst: Er muss sicherstellen, dass die Bedingungen bei Lagerung, Handhabung, Verpacken, Adressierung und Versand die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen. Weitergehende Prüf- oder Dokumentationspflichten bestehen nicht; der Fokus liegt auf der operativen Sorgfalt bei der physischen Handhabung.