Sorgfaltserklärung, Berichterstattung und Sanktionen der EUDR

INHALTSVERZEICHNIS


I. Sorgfaltserklärung 

Nach der Risikobewertung muss das betroffene Unternehmen für jede Produktcharge eine Sorgfaltserklärung erstellen und in das EU Informationssystem hochladen.

Grundsätzlich können mehrere Lieferungen in einer Sorgfaltserklärung zusammengefasst und entsprechend mehrere Geodaten in einer Sorgfaltserklärung abgegeben werden. 

Mit der Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt das Unternehmen, dass es die in der EUDR festgelegten Sorgfaltspflichten erfüllt hat und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3a (das relevante Erzeugnis muss entwaldungsfrei sein) oder Artikel 3b (das relevante Erzeugnis muss gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein) verstoßen. Das Format der Sorgfaltserklärung wird in Anhang II der Verordnung festgelegt.  

Über die VERSO sustainabill Plattform kann, so bald kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wird, eine Sorgfaltserklärung erstellt und über eine Schnittstelle an das EU-Informationssystem weitergeleitet werden.  

II. Berichterstattung 

Von der Verordnung betroffene Unternehmen, die keine KMU oder natürliche Personen sind, müssen jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten. Betroffene Unternehmen, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der EU fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der EU aufnehmen (z.B. CSRD-Bericht). 

III. Sanktionen 

Damit die Vorgaben der EUDR eingehalten werden, verfügen die zuständigen Behörden, z.B. in Deutschland das BMEL über Überwachungsbefugnisse. Zu den Kontrollmöglichkeiten gehören etwa wissenschaftliche und technische Analysen, die den Herkunftsort und die Entwaldungsfreiheit des relevanten Rohstoffs und des relevanten Erzeugnisses bestimmen können. Besteht ein hohes Risiko, so können die zuständigen Behörden einstweilig Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt auszusetzen. Hierbei sind folgende Maßnahmen ausweislich der EUDR umfasst: 

  • Die Geldbußen für Verstöße belaufen sich auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in der EU.   
  • Das betreffende Produkt oder der Erlös aus einer damit verbundenen Transaktion kann beschlagnahmt werden.  
  • Vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und Zugang zu öffentlichen Mitteln,
  • Vorübergehendes Verbot, die betreffenden Waren oder Produkte zu vermarkten, zu liefern oder auszuführen
  • Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht
  • Veröffentlichung von Verstößen gegen die EUDR, die von Unternehmen begangen und von einem Gericht festgestellt wurden